
Wie alt muss man sein, um heiraten zu dürfen?
Ab 16 Jahren darf der Mensch in Deutschland mit Zustimmung der Eltern heiraten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehepartner bereits volljährig ist und das Familiengericht der Eheschließung zustimmt. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob der minderjährige Partner über die erforderliche geistige Reife verfügt und die Ehe Aussicht auf Bestand hat.
Ein zu großer Altersunterschied, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder unterschiedliche Kulturkreise der Ehepartner können Gründe sein, die gegen eine günstige Prognose stehen. Wenn die Eltern die Zustimmung zur Eheschließung verweigern, brauchen sie dafür übrigens triftige Gründe haben, die im Wohl ihres Kindes liegen.
Ab 18 Jahren darf jede rechts- und geschäftsfähige Person dann aufgrund der Volljährigkeit auch ohne Zustimmung der Eltern heiraten.
Heirat macht Minderjährigen rechtlich zum Erwachsenen
Hintergründe für diese Regelung sind darin zu suchen, dass zwei minderjährige Mensch von 16 Jahren tendenziell nicht in der Lage sind, gemeinsam einen Haushalt mit allen Verpflichtungen und Verantwortungen eigenverantwortlich zu führen und sämtliche daraus resultierenden Entscheidungen zu treffen.
Es gilt nämlich zu bedenken, dass mit geschlossener Ehe auch der minderjährige Ehepartner ab diesem Zeitpunkt als Volljähriger handeln kann und sämtliche Verträge, Geschäfte usw. ebenso abschließen und vereinbaren kann, als wäre er bereits 18 Jahre oder älter. Deshalb ist die Voraussetzung für eine Ehe in sehr jungem Alter, dass zumindest einer der beiden Partner bereits die Volljährigkeit und somit volle Rechts-, Geschäfts- und Deliktfähigkeit erlangt hat.
Eine Ehe zwischen zwei minderjährigen Personen ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich und bedarf besonderer Prüfung, um eine Genehmigung hierfür zu erhalten. Vor 1974 wurden Männer übrigens erst mit 21 Jahren ehemündig, Frauen bereits ab 16 Jahren.
Rechtsgrundlagen
§ 1303 Abs. 2-4 BGB – Heirat ab 16 Jahren
Heiraten ab 16
Man kann beim Familiengericht eine Befreiung beantragen, wenn einer der Partner 16 oder älter ist und der andere mindestens volljährig (also 18).
Das Familiengericht hört dann die Eltern des minderjährigen Partners an. Stimmen diese der Eheschließung zu und sprechen sonst keine triftigen Gründe gegen die Ehe, wird die Erlaubnis zur Heirat meistens erteilt.
Stimmen die Eltern nicht zu, prüft das Gericht die Gründe für die Ablehnung. Wenn diese nichtig sind, kann das Gericht auch gegen den Willen der Eltern die Erlaubnis zur Heirat erteilen. Allerdings prüft das Gericht, ob die Heirat im Interesse des minderjährigen Partners ist. Sind beide Partner reif genug für die Ehe? Sind sie in der Lage, einen Haushalt zu führen und sich zu versorgen?